Allgemeine Geschäftsbedingungen biketaxi Erfurt
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote mit biketaxi Erfurt (im Folgenden: ‚Auftragnehmer‘) auf Abschluss von Verträgen, insbesondere auf den Abschluss von Werbe-und Eventverträgen. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei (im Folgenden: ‚Auftraggeber‘) haben auch dann keine Gültigkeit, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen des Auftraggebers sind nur verbindlich, wenn sie von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
2. Vertragsabschluss und Vertragslaufzeit
a) Alle von dem Auftragnehmer erstellten Angebote sind freibleibend. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der Buchung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer zustande. Änderungen und Ergänzungen der geschlossenen Werbeverträge bedürfen ebenfalls der Schriftform gemäß § 126 BGB.
b) Der Vertrag ist befristet auf den im Angebot genannten Zeitraum. Das Recht der fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt, sofern die Voraussetzungen des § 314 BGB, insbesondere ein wichtiger Grund, gegeben ist.
3. Leistung der Auftragnehmer
a) Im Falle von Werbeverträgen verpflichtet sich der Auftragnehmer, selbst oder durch Vertragspartner am vereinbarten Ort und während der vereinbarten Zeit die vereinbarte Anzahl von biketaxen im Rahmen der regulären entgeltlichen personenbeförderung mit biketaxen mit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbung auf den Karosserieflächen einzusetzen. Dabei befördern die biketaxen Fahrgäste gegen einen Fahrpreis. Der biketaxi-Betrieb umfasst die Anzahl des vom Kunden gebuchten Zeitraums mit durchschnittlich acht Stunden pro Tag. biketaxi verpflichtet sich, eventuell durch unvorhergesehene Umstände ausgefallene Einsatzzeiten im Anschluss an den gebuchten Einsatzzeitraum nachzuholen. Eine einseitig vom Auftragnehmer vorgenommene Ausweitung der Einsatzzeit führt dabei nicht zu einer Erhöhung der Kosten für den Auftraggeber.
b) Im Falle von Eventverträgen verpflichtet sich der Auftragnehmer, selbst oder durch Vertragspartner am vereinbarten Ort und während der vereinbarten Zeit die vereinbarte Anzahl von biketaxen im Auftrag des Auftraggebers einzusetzen. Grundsätzlich befördern die biketaxen dabei die Fahrgäste im Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers.
c) Die biketaxen werden grundsätzlich vom Auftragnehmer selbst oder von einem Vertragspartner des Auftragnehmers gestellt und auf eigene Verantwortung und Kosten in Bezug auf Technik und Erscheinungsbild unterhalten. Der Auftragnehmer sichert zu, dass nur ausreichend geschulte Fahrer zum Einsatz kommen.
d) An Tagen mit schlechten Witterungsverhältnissen kann der Betrieb jedoch bis hin zur völligen Einstellung eingeschränkt werden. Als schlechte Witterungsverhältnisse gelten dabei insbesondere Temperaturen von unter 8°C, anhaltende Niederschläge, Windstärken von mindestens 4 oder Gewitter. Aus dieser Einschränkung erwachsen dem Werbepartner keine Ansprüche.
4. Exklusivität
Der Auftraggeber hat nur dann einen Anspruch auf Exklusivität in Bezug auf gleiche oder ähnliche Werbepartner oder -produkte, wenn ihm dies zuvor ausdrücklich schriftlich vom Auftragnehmer zugesichert wurde.
5. Sonstiger Einsatz der biketaxen
Die biketaxen der regulären entgeltlichen Personenbeförderung stehen grundsätzlich auch für Sonderveranstaltungen und sonstige Einsätze außerhalb der üblichen Einsatzbereiche zur Verfügung. Für Sonderveranstaltungen und sonstige Einsätze durch den Auftraggeber werden die Vertragsparteien gesonderte Absprachen hinsichtlich Umfang, Organisation und Bezahlung treffen.
6. Gestaltung der Werbung
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur Gestaltung der Werbung erforderlichen Skizzen und Unterlagen rechtzeitig in Dateiform zur Verfügung. Die reprofähigen Layouts zur Gestaltung der Werbeflächen werden vom Auftraggeber in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor Betriebsstart geliefert. Die Lieferung erfolgt dabei auf Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer übernimmt die Produktion und Anbringung der Werbefolien gemäß den Vorgaben des Auftraggebers auf dessen Kosten. Der Auftragnehmer übernimmt die Kosten des Neutralisierens der Fahrzeuge. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die rechtliche, insbesondere
wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung.
7. Zahlungen
a) Die im Angebot genannten Media- und Eventpreise umfassen die Erbringung der Werbeleistung im eigentlichen Sinne, nicht hingegen die Kosten für die Produktion der Werbefolien und die Beklebung der Fahrzeuge. Alle Preise verstehen sich zzgl. MwSt.
b) Der Auftraggeber zahlt 50% des vereinbarten Preises unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung, die verbleibenden 50% zum Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer. Die Produktionskosten der Folien und Beklebungskosten sind mit Rechnungstellung fällig.
c) Der Auftraggeber hat keinerlei Rechte an den Einnahmen aus der Personenbeförderung.
8. Erfüllung öffentlich rechtlicher Bestimmungen
a) Der Auftragnehmer versichert nach bestem Wissen, alle zur Durchführung des biketaxi-Betriebes ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen selbst oder durch einen Vertragspartner rechtzeitig einzuholen. Sollte der Auftragnehmer aufgrund öffentlich rechtlicher Verpflichtungen an der Aufnahme des Betriebes gehindert werden, steht beiden Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht zu. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer nach Aufnahme des Betriebes zur Einstellung des Betriebes verpflichtet sein sollte.
b) Die bestehende Rechtslage ermöglicht es dem Auftragnehmer in der Regel überall dort seine Fahrzeuge einzusetzen, wo auch herkömmliche Fahrräder im Rahmen des Gemeingebrauchs eingesetzt werden. Sollte es dem Auftragnehmer aufgrund von öffentlich rechtlichen Verpflichtungen verboten sein, bestimmte Flächen zu befahren (z.B. im Zusammenhang mit Großveranstaltungen), ist der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossene Vertrag gemäß § 313 I BGB hinsichtlich des Einsatzgebietes entsprechend anzupassen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass nur eine entgeltliche Personenbeförderung, nicht jedoch auch eine unentgeltliche Personenbeförderung aus öffentlich rechtlicher Sicht zulässig sein sollte.
c) Im Falle der Nichtaufnahme des Betriebes wird die bereits gezahlte Vergütung unverzüglich zurückerstattet, im Falle der Einstellung des Betriebes oder der zeitlichen Einschränkung des Angebots der entsprechende Anteil. Weiter gehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Insbesondere führt die teilweise räumliche Einschränkung der Leistung des Auftragnehmers aufgrund von öffentlich rechtlichen Verpflichtungen nicht zu einem Rücktrittsrechts vom ganzen Vertrag oder Erstattungsanspruch des Auftraggebers.
9. Versicherung
Für Fahrer und Fahrgäste der biketaxen bestehen ausreichende Versicherungen. Eine entsprechende Police wird dem Auftraggeber auf Verlangen vorgelegt.
10. Schadensersatz
Schadensersatzanspruche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor. Die Haftung ist dabei auf die Höhe des anteiligen Honorars für die restliche Vertragslaufzeit beschränkt.
11. Verzug
Der Auftraggeber ist dem Auftragnehmer zum Ersatz des durch seinen Verzug verursachten Schadens verpflichtet. Befindet sich der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Pflichten länger als einen Monat in Verzug, ist der Auftraggeber zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er seine Leistung nicht bis zu den im Vertrag bestimmten Zeitpunkten erbringt oder wenn er auf eine Mahnung hin nicht leistet.
12. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist grundsätzlich Erfurt. Druckvorlagen für Werbebeklebungen sind sofern nichts anderes vereinbart wurde, unabhängig vom Ort der Werbung zunächst zu biketaxi Erfurt zu senden.
13. Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Erfurt. Sollte aus irgendwelchen Gründen eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis am besten erreicht wird.
Stand: 25.05. 2022